Fällt die
GEZ-Gebühr für PCs
endgültig?
"Was
nämlich jeder voraussieht, lange genug, dennoch geschieht
es am End: Blödsinn, der nimmerzulösende, jetzt Schicksal
genannt." Berndt Veit,
Geschäftsführer der go-basel
Unternehmensberatungs GmbH, zitiert aus
Max Frisch, Biedermann und die Brandstifter. "Erst
Braunschweig, jetzt Koblenz: deutsche Verwaltungsgerichte
entscheiden zu Gunsten wehrhafter Betroffener und gegen die
GEZ. Und die Kampagnen der IHK gegen die Einführung von
Rundfunkgebühren auf "neuartige Empfangsgeräte" (PC, Laptop,
UMTS-Handys) erhalten nun richterliche Bestätigung." Auch
wenn gegen das Koblenzer Urteil Revision beim
Oberverwatungsgericht zulässig ist, sind die Signale
eindeutig und eröffnen
Handlungsmöglichkeiten.
Interessant dabei die Begründung der
Koblenzer Richter. Nach deren Auffassung rechtfertigt die
Möglichkeit, über den PC zu Hause oder am
Arbeitsplatz Rundfunk- und Fernsehprogramm zu empfangen, nicht
automatisch eine Gebührenerhebung durch die
Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Computer werden nicht
typischer Weise genutzt, um Radio zu hören,
wenn diese in Geschäftsräumen oder zu Hause
stehen.
Computer und UMTS-Handys werden typischer
Weise für andere Zwecke angeschafft. Es geht also im Einzelfall
auch darum, nachzuweisen, dass ein Computer angeschafft wurde,
um Aufgaben zu bewältigen, für die Internetfähigkeit zwingend
erforderlich ist. Das dürfte nicht schwer fallen, denn
Beispiele für die Notwendigkeit internetfähiger Computer gibt
es genug (Maklersoftware zum Download, elektronische
Lohnsteuerkarte, elektr. Umsatzsteuermeldungen, Anbindung an
Systeme von Geschäftspartnern, Betreiben eigener
Maklerhomepages, eMail-Verkehr, Anbindungen an Maklerpools,
Vergleichsrechner u.v.m.)
Es ist noch offen, ob
die GEZ den Weg an das Oberverwaltungsgericht geht. Die
IHK-Wiesbaden gibt jedoch schon jetzt Verhaltensempfehlungen
für Betroffene. Sie rät in vergleichbaren Fällen, unter Hinweis
auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz oder das Urteil
des Verwaltungsgerichts Braunschweig die
Zahlungen an die GEZ zu
verweigern und im Falle eines
Gebührenbescheids Widerspruch einzulegen
(www.IHK-Wiesbaden.de).
Berndt-Utz Veit kommentiert das Urteil
weiter: "In einer Zeit, in der auch der Mittelstand durch
Vorschriften, wachsende Verwaltungsanforderungen,
Preissteigerungen und Gebühren über Gebühr in seiner originären
Arbeit behindert wird, stellt die richterliche Korrektur des
fast akzeptierten Griffs in die Kasse einen Lichtblick dar.
Dabei geht es sicher nicht nur darum, die auch aus unserer
Sicht ungerechtfertigten Gebühren zu vermeiden. Es geht um viel
mehr. An diesem Beispiel wird deutlich, dass es sich lohnen
kann, aus der Lethargie zu erwachen und sich zu wehren und so
dem "nimmerzulösenden Blödsinn" ein Ende zu
machen."
Die
Urteile:
Autor: Thomas Koch
Datum der Pressemitteilung:
Donnerstag, 13. August 2008
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