Kinder auf Reiterhöfen
leben gefährlich. Ferien können zum wirtschaftlichen GAU
werden.
Urteil des Landessozialgerichts
lehnt die Anerkennung einer Querschnittlähmung als
Arbeitsunfall ab. Gliedertaxe und Progression in der
Unfallversicherung werden wichtiger Bestandteil der privaten
Absicherung
Wer eigene Kinder hat und Zeit auf dem
Reiterhof verbringt, wird oft genug die Augen schließen. Zu
spektakulär hängen manche Reittalent freie Kinder auf den
Rücken der Pferde. Eltern sind dann froh, wenn ihre Kinder das
Ende der Reitstunde heil überstehen.
Wer eigene Kinder hat und Zeit auf dem
Reiterhof verbringt, wird oft genug die Augen
verschließen. Zu spektakulär hängen manche Reittalent
freie Kinder auf den Rücken der Pferde und man ist dann
froh, wenn nichts passiert.
Dieser Sport, der in großer Mehrheit von
Mädchen ausgeübt wird, ist nicht ganz ungefährlich, wie die
Versicherungsbranche zu berichten weiß. Denn die
Haftpflichtversicherungen für Reiterhöfe
haben seit Jahren mit erheblichen
Versicherungsschäden zu kämpfen. Hohe
Versicherungsprämien und Ausschlüsse sind die Folgen.
So hatte jüngst das Landessozialgericht
Schleswig-Holstein über einen Unfall auf einem
Ferienhof zu entscheiden, bei dem ein damals 16
Jahre altes Mädchen schwer verunglückte und seitdem
querschnittsgelähmt ist. Folge: sie wird in ihrem Leben ständig
auf fremde Hilfe angewiesen sein.
Was war geschehen? Ein junges Mädchen hatte
bereits zehnmal zuvor auf einem Reiterhof im
schleswig-holsteinischem Kreis Rendsburg-Eckernförde seine
Freizeit verbracht, denn sie war eine begeisterte Reiterin.
Beim elften Besuch sollte sie ein besonderes Erlebnis haben und
von ihrem Großvater ein eigenes Pferd geschenkt bekommen. Um
sich bereits an das Tier zu gewöhnen, sollte sie es in den
Ferien schon reiten und betreuen.
Als sie am ersten Morgen ihres Aufenthaltes
feststellte, dass in der Box kein Stroh mehr vorhanden war,
ging sie gemeinsam mit ihrer Schwester in die unverschlossene
Halle, um sich von einem der 250-Kilo-Rundballen Stroh zu
beschaffen. Diese Ballen, die man im Herbst zu Tausenden auf
den Feldern liegen sieht, bevor sie mehrlagig in den Scheunen
für den Winter gelagert werden, waren hier in vier Schichten
aufgestapelt. Das Mädchen entnahm aus der zweiten Schicht eine
Rippe Stroh, packte es auf die Schubkarre und wollte weiteres
Stroh darauf packen, als sich ein darüber liegender Ballen auf
sie stürzte und sie darunter begrub.
Vier Jahre lang kämpfte die junge Frau um
Anerkennung als Arbeitsunfall, um Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bekommen. Sie hätte
Anspruch auf eine lebenslange Rente, berufliche Rehabilitation
und die Kosten für den barrierefreien Umbau ihres Wohnbereichs.
Diese ernormen Kosten trägt die Familie bisher alleine. Doch
die gesetzliche Unfallversicherung lehnte
ab. Sie sei nur zuständig, wenn dieses folgenschwere Ereignis
als Arbeitsunfall zu werten ist.
Zunächst sah es für die junge Frau noch gut
aus, denn das Sozialgericht Kiel folgte ihr und hat das
Strohholen als Teil einer Tätigkeit angesehen, die überwiegend
dem Betrieb des Reiterhofes gedient habe (2 U 47/05). Es
ordnete die Stallarbeiten sowie die Versorgung und Pflege der
Pferde in erster Linie dem Betrieb des Reiterhofes zu, also
einer – in der Fachsprache – landwirtschaftlichen
Zweckbestimmung. Damit hätte die junge Frau gesetzliche
Leistungen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
erhalten. Das sah die BG jedoch anders, ging in Berufung, und
das Landessozialgericht kam zu einem anderen Ergebnis. Das
Gericht wertete den Unfall als Freizeitunfall,
denn die Versorgung des Pferdes ist in erster Linie Bestandteil
der Reiterferien und werde so auch von den Kindern empfunden,
erläuterte Bernd Selke, Sprecher des Landessozialgerichts.
Nun hat das Opfer keinen Anspruch
auf Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung (L 1 56/06) und würde
ausschließlich Mittel aus einer privaten Absicherung erhalten,
wenn eine solche Absicherung bestehen würde.
Seit Jahren warnen Experten davor, dass
Kinder in ihrer Freizeit nicht genügend abgesichert sind. Nur
der Schulweg und schulische Veranstaltungen sind versichert und
endet auf direktem Wege an der Hauseingangstür. Selbst wenn
Leistungen gezahlt würden, ermöglichen diese keinen Wohlstand
und kann nur als soziale Grundsicherung angesehen werden.
Doch die meiste Zeit sind Kinder nicht in
der Schule. Sie bolzen auf der Wiese, fahren Inliner, Ski oder
surfen, spielen Räuber und Gendarm oder verbringen ihre Ferien
eben auf dem Reiterhof.
„Alle diese Aktivitäten sind nur über eine
eigene private Unfallversicherung gedeckt“, sagt Hans-Jürgen
Stieler, Manager von OVV24, einem Online-Portal für
Versicherungen. „Es passiert leider viel zu häufig, dass gerade
Kinder einen schweren Unfall erleiden und weder finanzielle
Absicherung noch eine Ausbildung haben, auf der sie ihre
weiteres Leben wirtschaftlich stützen können“. Stieler
empfiehlt daher, unbedingt eine private
Unfallversicherung abzuschließen, die sowohl in
der Freizeit und den Ferien greift, als auch während aller
schulischer Veranstaltungen.
„Besonders wichtig ist dabei die Wahl der
richtigen Versicherungssumme, als auch die
Auswahl eines Versicherers mit einer guten Gliedertaxe“, so der
Experte weiter.
Hinter diesen beiden Begriffen verbirgt sich
eine Möglichkeit, besonders viel Leistung bei geringen
Beiträgen zu bekommen. Wenn man eine kleine Verletzung hat, die
ohne Folgen ausheilt, braucht man vielleicht ein
Krankenhaus-Tagegeld. Ist die Verletzung schwerwiegender,
braucht man unter Umständen auch mehr Leistungen. Das drückt
sich in der Unfallprogression aus, die um
so mehr Leistungen erbringt, je schwerer die Unfallfolgen sind.
Die Bandbreite liegt zwischen 225 Prozent bis zu 1.000 Prozent
der versicherten Leistung. Da der Versicherungskunde aber nur
für die höhere Leistung bezahlt und für die geringere nicht,
zahlt er insgesamt weniger Beitrag und ist im Falle einer
hundertprozentigen Querschnittlähmung trotzdem vollständig
abgesichert.
Eine Animation vom Maklermarketing.biz
stellt in seiner Grafik Gliedertaxe und Progression in der
Unfallversicherung diese Form der Absicherung
zutreffend dar.
Dort ist auch der zweite wichtige Bereich zu
sehen: Die Gliedertaxe. Unfallversicherer
leisten nicht nur bei hundertprozentiger unfallbedingter
Invalidität, sondern auch bei
Teilinvalidität. Verliert ein Verletzter
als Folge eines Unfalls ein Auge oder erblindet dieses, zahlt
die Unfallversicherung einen Prozentsatz der Versicherungssumme
nach ihrer eigenen Gliedertaxe. Doch wenn der Verlust eines
Auges bei der einen Versicherung eine Ersatzleistung von 30
Prozent vorsieht und eine andere Versicherung 35 Prozent, so
ist das ein erheblicher Unterschied, der sich finanziell
auswirkt.
Hier lohnt sich also ein Preisvergleich über
das Internet oder über einen Versicherungsmakler. „Makler
haften für die Auswahl des richtigen Versicherers“, führt
Hans-Jürgen Stieler von OVV24 aus “und können Hunderte von
Tarife anbieten. Das schafft zusätzliche Sicherheit für den
Verletzten.“
Autor:
Thomas Koch
Datum der Pressemitteilung: Samstag, 12. Juli
2008
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