Rürup-Verträge:
Pfändungsschutz oder nun
doch nicht?
Über die Renditeaspekte eines
Basisrentenvertrages (Rürup) wurde von Beginn an
gestritten - und hier gibt es durchaus geteilte
Meinungen. Seit der Veröffentlichung des Urteils des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. November 2007 (Az.:IX ZB
99/05) kursieren allerdings Einschätzungen zum
Pfändungsschutz von Rürup-Verträgen, die geeignet sind,
zur Verunsicherung der Betroffenen beizutragen. Wären
diese Verträge nicht pfändungssicher, würde ein
wesentlicher Abschlussgrund für viele Selbständige
wegfallen - und mancher Vermittler müsste sich intensiv
mit Haftungsfragen auseinander
setzen.
"Uns sind bisher keine Urteile bekannt, mit
denen deutsche Gerichte einen Pfändungsschutz auf der
Basis des § 851c ZPO ausgehebelt haben", kommentiert
Berndt-Utz Veit, GGF der go-basel Unternehmensberatungs
GmbH (www.go-basel.de) die
Unruhe. Und weiter: "Wir leisten zwar keine Rechtsberatung,
werden aber als Unternehmensberater regelmäßig mit solchen
Fragen konfrontiert und müssen uns eine fundierte Meinung
dazu bilden."
Laut Veit hat der Gesetzgeber mit dem AVPfSG vom
März 2007 seinen Willen eindeutig bekundet. Danach sollen
Verträge, die die im Gesetz vorgegebenen Kriterien
erfüllen, in den definierten Grenzen auch in der
Auszahlphase pfändungssicher sein. Das jüngste BGH-Urteil
ändert daran auch nichts, denn wer mehr lese als nur die
Überschriften, der stoße unter anderem auf folgende
Formulierung:
Mit der Einführung des nunmehr privaten
Altersrenten beruflich selbständiger Personen
Pfändungsschutz zuerkennenden - vorliegend bereits mangels eines darauf
zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners
unanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der
Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) hat der
Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/ 886 S.
7), dass Altersrenten dieses Personenkreises nach dem
Regelungsinhalt des § 850Abs. 3 lit. b ZPO kein Arbeitseinkommen bilden und
darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungsschutz
genießen. Die von dem Schuldner als
Selbständigem erworbenen Rentenansprüche sind folglich
nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt.
Damit wird deutlich, dass
der Beschwerdeführer sich nicht auf den entscheidenden
Paragraphen gestützt hat, sondern einen Pfändungsschutz
auf der Basis des § 850 ZPO geltend machen wollte. Dem
konnte das Gericht nur widersprechen. Berndt Veit hält es
allerdings für unzulässig, aus diesem Urteil Folgerungen
für den nunmehr bestehenden Pfändungsschutz nach § 851c
ZPO abzuleiten.
An anderen Stellen wird gemutmaßt, dass
Versicherungsnehmer auf der Basis der Paragraphen 313 /
314 BGB vorzeitig über das angesammelte Kapital verfügen
könnten - damit Rürup-Verträge also latent eine der
scharfen Bedingungen des Gesetzes nicht erfüllen und
somit auch nicht pfändungssicher sein könnten. "Uns
liegen inzwischen Äußerungen von Versicherungsunternehmen
vor, die zwar nicht bestreiten, dass auch ein
Rürup-Vertrag auf der Basis des BGB gekündigt werden
könne, die aber gleichzeitig erläutern, dass damit nicht
gesagt sei, dass der Versicherungsnehmer auch über das
Kapital verfügen könne." Eine Kündigung auf der Basis des
§ 314 BGB würde vielmehr wie eine Beitragsfreistellung
behandelt, d.h.: das Deckungskapital werde definitiv
nicht ausgezahlt. Damit erfüllten Rürup-Verträge alle
gesetzlichen Vorgaben zum
Pfändungsschutz.
"Wir gehen davon aus, dass die Unruhe über die
Sachlage noch anhalten wird, weil einfach zu viele
widersprüchliche Interessen am Markt bestehen. Deshalb
sehen wir mit Interesse dem ersten Urteil entgegen, das
einen Pfändungsschutz unterstreicht. Ein Trend zu Gunsten
des Pfändungsschutzes lässt sich allerdings hier
erkennen: BFH-Urteil vom 31.7.07 VII R 60/06 oder im neu
gefassten § 173 VVG. Der Gesetzgeber wollte eine
Schutzlücke schließen und das ist ihm nach unserer
Einschätzung mit dem AVPfSG auch
gelungen."
Autor:
Thomas Koch
Datum der Pressemitteilung: Mittwoch, 12. August
2008
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