Verwendung von
Markennamen bei
Google-Werbung
Es hätte
ein netter Abend werden können, wenn da nicht eine eMail
vom Chef eines Softwarehauses mit der Aufforderung
gekommen wäre, Begriffe mit seinem Firmennamen aus der
Google-Werbung zu entfernen.
Da staunt der Laie und der Fachmann wundert
sich, denn seit 2006 gibt es einschlägige Urteile des
LG Leipzig und des Bundesgerichtshofes, die sich mit
derartigen Praktiken bereits beschäftigt haben.
Der BGH schützt in seindem Urteil vom
18.05.2006 (Az.: ZR 183/03) eindeutig den Markeninhaber und
untersagt dem Betreiber einer Webseite, fremde
Markenkennzeichen im Quelltext der konkurrierenden Homepage zu
verwenden. Grundlage war ein Streit um den Begriff “Impuls”,
der in einer Homepage in den Metatags verwandt worden war, um
den Verkauf von privaten Krankenversicherungen zu begünstigen
(für den genauen Wortlaut geben Sie bitte den Begriff innerhalb
der spitzen Klammern ein >>BGH ZR 183/03<<).
Das LG Leipzig stellt in seinem Urteil vom
16.11.2006 - (Az. 3HK O 2566/06) klar, dass die Verwendung
einer fremden Marke als Google Adword eine kennzeichenmäßige
Benutzung darstellt und dass es sich zudem jeweils um eine
Einzelfallbetrachtung handelt. Es kommt entscheidend darauf an,
welche Vorstellungen der User bei Eingabe des konkreten
Zeichens in die Suchmaschine und der ihm sodann gezeigten
Werbeanzeigen hat. Wer also bewusst darauf spekuliert und durch
Texte und Slogans den Eindruck erweckt, dass die Eingabe einer
fremden Marke bei Google-Adword zu dem gewünschten Suchergebnis
führt, der handelt widerrechtlich.
Doch was passiert, wenn
man in den Google-Adwords (aber nicht in den Metatags oder im
Webseitentext) den Begriff eingibt, aber selbst keine
vergleichbaren Produkte herstellt? Ist es verboten, den
Markenbegriff verwenden, wenn man z.B. Homepages herstellt, die
bekanntlich unabdingbar für den Einsatz von Google-Adwords sind
und auf neue Kunden hofft, die Bedarf für eine Homepage
haben?
Eine Antwort darauf werden wir nicht
erhalten, da wir jegliche Begriffe zu allen erdenklichen
Schlagworten, die den Markenbegriff enthielten, aus den
Google-Adwords gelöscht haben. Diese Begriffe aus dem Quelltext
zu löschen war nicht erforderlich, da sie auf der Homapage
www.acteam-info.de nicht widerrechtlich
enthalten sind und insofern gegen keines der oben genannten
Gerichtsurteile verstossen wurde. Aber wir fragen uns schon,
ob manche Leute nichts Besseres zu tun hat, als sich um
vermeintlich abmahnfähige “Vergehen” zu kümmern.
Doch wie immer gibt es auch eine Kehrseite
der Medaille. Wer sich nämlich mit dem Bekanntheitsgrad einer
Marke kleidet, um als Trittbrettfahrer einen Teil des Rahms
abzuschöpfen, handelt widerrechtlich und ist auf unterlassung
abzumahnen. Der Chef des Softwarehouses hat zudem ausgeführt,
dass es im Sinne der Marktteilnehmer sein muss, zu dem
Versicherungsmakler ebenso gehören wie Homepageanbieter oder
Anbieter von Vergleichs- und Angebotsrechner, dass nur
qualitativ hochwertige Dienstleistungen angeboten werden.
Billiganbieter, die sich nur mit Markennamen profilieren
können, schaden dem Markt und dem Erfolgsfaktor Internet. Dem
grassierenden Markenmissbrauch entgegenzutreten sieht er als
grundlegende Aufgabe und auch als Recht eines Firmeninhabers
an.
Welche Erfahrungen haben Sie bisher mit
Abmahnungen gemacht? Wer hat Sie abgemahnt und aus welchem
Grund? Schreiben Sie dazu einen Kommentar oder senden uns Ihre
persönlichen Erfahrungen per eMail an info@acteam.de . Wir werden diese Fälle
sammeln, auswerten und redaktionell begleiten.
Autor:
Thomas Koch
Datum der Pressemitteilung:
Montag, 18. August 2008
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